Bei vielen gemeinnützigen Einrichtungen ist die Erfüllung mannigfaltiger – oftmals in der Satzung verankerter – Aufgaben nur durch Spendeneingang zu bewältigen.
Zur Unterstützung dieser Finanzierungsquellen hat der Gesetzgeber bekanntlich den Spendenabzug im § 10b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt geregelt:
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu
1.) 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
2.) 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.
Dies gilt sowohl für Geldspenden wie für Sachspenden und Zeitspenden. Bei der zuletzt genannten Spende wird oftmals die Entlohnung der sogenannten Ehrenamtspauschale gespendet.
Gemeinnützige Einrichtungen sind berechtigt, für alle Spendenarten Bescheinigungen selbst zu erstellen. Das ist sowohl für die gemeinnützige Einrichtung als auch für den Spender attraktiv, weil es das Spenden einfach macht. Um einen möglichen Missbrauch zu verhindern, hat der Gesetzgeber die Spendenhaftung eingeführt. Die Rechtsgrundlage für die Spendenhaftung ist im § 10b Abs. 4 EStG zu finden. Darin steht:
Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen.
Zu unterscheiden ist zwischen Ausstellerhaftung und Veranlasserhaftung!
AUSSTELLERHAFTUNG
Diese Regelung gilt für das Ausstellen einer falschen Spendenbescheinigung. Dazu einige Beispiele:
Es liegt keine Spende vor, weil die gemeinnützige Einrichtung eine Gegenleistung erbringt (z. B. beim echten Sponsoring: Einräumen von Werberechten oder die Platzierung des Markennamens).
Es liegt keine Spende vor, weil die Leistung nicht freiwillig erfolgt
(z. B. obligatorische „Beitrittsspende“ als Aufnahmegebühr).
In der Bescheinigung ist der Betrag höher als die Spende.
Eine Spendenbescheinigung über Sachspenden enthält einen unzutreffenden Wert des gespendeten Gegenstandes.
Bei der Ausstellerhaftung haftet die gemeinnützige Einrichtung, solange Sie als verantwortlicher Vorstand nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben!
VERANLASSERHAFTUNG:
Diese Regelung greift, wenn veranlasst wird, dass eine Spende nicht zu den in der Spendenbescheinigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird. Dazu einige Beispiele:
Die Spende wird nicht unmittelbar für Satzungszwecke verwendet.
Die Spende wird zu nicht gemeinnützigen Zwecken verwendet oder an einen nicht gemeinnützigen Verein oder an Mitglieder weitergeleitet.
Auch bei der Veranlasserhaftung ist grundsätzlich erst einmal die gemeinnützige Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Die Haftung der handelnden Personen, kommt im Wesentlichen dann zum Tragen, wenn der entgangene Steueranspruch noch nicht erloschen ist (z. B durch Zahlung, Aufrechnung oder Verjährung) und Vollstreckungsmaßnahmen gegen die gemeinnützige Einrichtung erfolglos sind. Diese Regelung betrifft aber nur die Spendenhaftung gegenüber dem Finanzamt. Verantwortliche, die eine Spendenhaftung in diesem Sinne auslösen und dadurch bewirken, dass die gemeinnützige Einrichtung zur Spendenhaftung herangezogen wird, haften grundsätzlich der Einrichtung gegenüber. Zu ersetzen wären dann der entstandene Schaden. Die Haftungsreduzierungen nach § 31a BGB (Haftung des ehrenamtlichen Vorstands nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) würde hier im Zweifel nicht weiterhelfen, da grobe Fahrlässigkeit Haftungsvoraussetzung im Rahmen der Spendenhaftung ist. Das heißt: Wird Ihnen eine solche grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen, ist Ihr eigenes Geld in Gefahr.
EMPFEHLUNG:
Sollte in Ihrer Organisation die Mittelverwendung der eingegangenen Spenden nicht von derselben Person verantwortet werden, die für die Ausstellung von Spendenbescheinigung zuständig ist, so stellen Sie anhand von festgelegten Prozessen fest, dass alles seine Richtigkeit hat. Im Zweifelsfalle holen Sie sich fachlichen Rat!
Gudrun Binz-Fietkau
g.binz-fietkau@sbr-kooperation.de