Häufig werden bei gemeinnützigen Körperschaften die wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgegliedert. Je nach Einzelfall kann das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft von Vorteil sein oder nicht. In der Praxis gibt es diverse Gestaltungsmöglichkeiten um eine umsatzsteuerliche Organschaft zu begründen bzw. zu verhindern.
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Wer durchstarten möchte um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, sollte sich durch entsprechende Gestaltung und Planung darauf vorbereiten, um den für sich besten Weg zu finden.

Dies gilt auch in Bezug auf steuerrechtliche Gestaltung bei gemeinnützigen Körperschaften, was im Folgenden anhand der umsatzsteuerlichen Organschaft veranschaulicht wird:

Häufig werden bei gemeinnützigen Körperschaften, wie bspw. gemeinnützigen Vereinen, die wirtschaftlichen Tätigkeiten aus organisatorischen Gründen ausgegliedert.

Hierzu gründet der Verein bspw. eine Tochterkapitalgesellschaft, welche wirtschaftliche Tätigkeiten für den Verein durchführt.

Insofern Vorstandsmitglieder des Vereins auch noch Geschäftsführer der Tochterkapitalgesellschaft werden, kann es zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft kommen.

Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft:

Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Die finanzielle Eingliederung ist grds. gegeben, wenn der Organträger mittelbar oder unmittelbar Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft hat, d.h. zu mehr als 50% beteiligt ist.

Eine wirtschaftliche Eingliederung setzt voraus, dass die Organgesellschaft in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Organträger tätig ist.

Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht und seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Eine organisatorische Eingliederung kann bereits dann vorliegen, wenn nur einzelne Vorstände des Vereins (Organträger) gleichzeitig Geschäftsführer der Organgesellschaft sind.

Neben den drei oben genannten Merkmalen ist es außerdem notwendig, dass die gemeinnützige Körperschaft als Organträger einen unternehmerischen Bereich besitzt. D.h. die gemeinnützige Körperschaft (bspw. gemeinnütziger Verein) muss neben dem Halten der Beteiligung auch weitere entgeltliche Leistungen erbringen.

Bsp. für eine umsatzsteuerliche Organschaft

Der gemeinnützige Verein „Muster e.V.“ ist zu 100% an der Veranstaltungen GmbH beteiligt. Der Verein erbringt (wenn auch nur in geringem Umfang) unternehmerische Leistungen wie Bewirtungsleistungen auf Vereinsfesten.

Die Veranstaltungen GmbH organisiert und führt Veranstaltungen wie z.B. Sommerfeste, Spenden-Galas etc. für den Muster e.V. durch.

Die Geschäftsführer der Veranstaltungen GmbH, Herr Müller und Frau Maier, sind ebenfalls im Vorstand des Muster e.V..

Bei dem oben genannten Beispiel ist eine umsatzsteuerliche Organschaft gegeben, da durch die 100% -Beteiligung die finanzielle Eingliederung der Veranstaltungen GmbH in den Muster e.V. vorliegt, die Veranstaltungen GmbH durch die Planung und Durchführung der Veranstaltungen in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Verein wirtschaftlich tätig ist (wirtschaftliche Eingliederung) und die Geschäftsführer der Veranstaltungen GmbH im Vorstand des Muster e.V. sind und der Verein dadurch seinen Willen in der Veranstaltungen GmbH durchsetzen kann (organisatorische Eingliederung).

Auswirkungen der umsatzsteuerlichen Organschaft

Die umsatzsteuerliche Organschaft hat sowohl Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche als auch auf die ertragsteuerliche Behandlung der Tochtergesellschaft (Veranstaltungen GmbH) und dem Organträger (Muster e.V.)

Umsatzsteuerliche Folgen:

Die Organgesellschaft (Veranstaltungen GmbH) ist ein unselbstständiger Betriebssteil des Organträgers (Muster e.V.). Unternehmer ist allein der Muster e.V. (Organträger), zu seinem Unternehmen gehört die Tochtergesellschaft (Veranstaltungen GmbH). Die Leistungen der Organgesellschaft an Außenstehende sind als Leistungen des Organträgers zu behandeln. Der Organträger erklärt die Umsätze der Organgesellschaft. Leistungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sind nicht steuerbare Innenumsätze, d.h. es ist keine Umsatzsteuer abzuführen.

Im oben aufgeführten Beispiel hat der Muster e.V. die Umsätze der Veranstaltungen GmbH in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. in der Jahreserklärung zu deklarieren.

Wichtig: Da die Umsätze der Organgesellschaft dem Verein als Organträger zuzurechnen sind, werden die Umsatzgrenzen i.S.d. § 19 UStG oft überschritten und die Kleinunternehmerregelung findet auf den Verein keine Anwendung.

Ertragsteuerliche Folgen:

Die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft kann negative ertragssteuerliche Folgen haben. Das Halten einer Beteiligung ist bei steuerbefreiten Körperschaften grds. der steuerfreien Vermögensverwaltung zuzuordnen.

Die Beteiligung stellt jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn die steuerbefreite Körperschaft tatsächlich entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Tochterkapitalgesellschaft ausübt und faktisch selbst am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Dies ist insbesondere bei Personenidentität d.h. wenn Geschäftsführer der Tochtergesellschaft auch Vorstandsmitglieder des Vereins sind, gegeben.

In diesem Fall kann es dazu führen, dass die Erträge aus der Beteiligung (Dividenden, Ausschüttungen) nicht vollständig steuerfrei sind, da die Beteiligung ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darstellt.

Risiken bei Zahlungsschwierigkeiten der Organgesellschaft

Als originärer Steuerschuldner schuldet der Muster e.V. (Organträger) die Umsatzsteuer für die von der Veranstaltungen GmbH (Organgesellschaft) ausgeführten Umsätze auch dann an das Finanzamt, wenn die Veranstaltungen GmbH aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässen nicht mehr in der Lage ist, diese zwischenbetrieblich auszugleichen.

Fazit:

Je nach Einzelfall kann das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft von Vorteil sein oder nicht. In der Praxis gibt es diverse Gestaltungsmöglichkeiten um eine umsatzsteuerliche Organschaft zu begründen bzw. zu verhindern. Insbesondere das „Übersehen“ einer umsatzsteuerlichen Organschaft bzw. das Erklären einer umsatzsteuerlichen Organschaft, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann finanzielle Auswirkungen haben. Um hier bestmögliche Strukturen aufzusetzen bzw. bestehende Strukturen zu überprüfen ist es zu empfehlen, sich diesbezüglich steuerlich beraten zu lassen.

Miriam Scheffler, Steuerberaterin und begeisterte Rennradfahrerin und beratender Partner von STELP e. V.