Das Landesarbeitsgericht Hamm verurteilte am 14.05.2024 ein Yoga-Zentrum aus Ostwestfalen – Lippe zur Nachzahlung von 42.000 Euro Mindestlohn an ein ehemaliges Mitglied. Die Klägerin lebte und arbeitete in dem Yoga-Ashram.

Auch zwei weiteren Mitgliedern des Zentrums wurden Mindestlohn-Nachzahlungen zugesprochen. Das Gericht bestätigte, genau wie zuvor das Bundesarbeitsgericht, ihren Status als Arbeitnehmerinnen. (Urteile vom 14. Mai 2024, Az. 6 Sa 1128/23, Az. 6 Sa 1129/23, Az. 6 Sa 1112/23).

Die Zahlung des Mindestlohnes wurde im Januar 2015 eingeführt und seine Höhe ist seither stetig gestiegen.

Bereits seit dem 01.01.2024 gilt nun der weiter erhöhte Mindestlohn mit 12,41 Euro pro Stunde, auf den jeder Arbeitnehmer einen Anspruch hat und dessen genaue Höhe auch stets von Vereinen/Verbänden, rechtsformunabhängig, bei Gehaltsabrechnungen gegenüber ihren angestellten Mitarbeitern über 18 Jahren gezahlt werden müssen.

Daher ist es umso wichtiger, in Verträgen und Vereinbarungen mit der Festsetzung eines festen Brutto-Monatsgehalts auch stets festzuhalten, wie viele Stunden dafür geleistet werden müssen. Rechnerisch muss es sich dann beim Monatsgehalt mindestens um eine Zahlung mit Mindestlohn handeln.

Selbst wenn Arbeitnehmer/Beschäftigte in Vereinen von sich aus bereit sind, geringere Stundenlöhne zu akzeptieren, kann dies für den Arbeitgeber zum Beispiel im Falle einer Sozialversicherungsprüfung gefährlich werden. Denn beispielsweise durch den Prüfdienst der Deutschen Rente Bund wird auch ergänzend bei Vergütungen und Abrechnungen kontrolliert, ob die Mindestlohngrenzen richtig beachtet wurden. Eine Ausnahme hiervon ist möglich, wenn Beschäftigte in den Vereinen/Verbänden einer Vergütung zustimmen, bei der der persönliche Steuerfreibetrag genutzt werden kann. Dann entfällt diese Mindestlohngrenze, wenn die Vergütung die Freibetragsgrenze insgesamt nicht übersteigt.

Der Übungsleiterfreibetrag liegt aktuell bei bis zu 3.000 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG) jährlich, der Ehrenamtsfreibetrag bei 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG) bei nebenberuflichem Engagement bei einem gemeinnützigen Träger mit Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich. Um diese Freibeträge entsprechend nutzen zu können ist es wichtig, dass dem gemeinnützige Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung zur Freibetragsnutzung des Beschäftigten zu Beginn der Beschäftigung und für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt. Diese muss zum Lohnkonto hinzugefügt werden.

Vorsicht: Das Zeitfenster bei Nebenbeschäftigten!

Eine Nebentätigkeit liegt nur dann vor, wenn diese maximal bis zu 14 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Also egal, ob als Studentin, pensionär/Rentner Hausfrau oder als Nebenverdienst zu einer Haupttätigkeit – oben genannte Arbeitszeitgrenze ist für die Nutzung der beiden Nebenberufs- Steuerfreibeträge entscheidend!

Auch deshalb ist eine schriftliche Vereinbarung über die vorgesehenen Stunden der Tätigkeit und einem entsprechenden Vermerk im Lohnkonto notwendig.

Vorsicht: Die Mindestlohngrenze bei nebenberuflichem Vereinsengagement!

Der Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) gilt demnach aktuell nicht, wenn beschäftigte Personen eine Vergütung, die im Jahr unterhalb der Freibetragsgrenze von 3.000 Euro für das Übungsleiter von 840 Euro bei nebenberuflichem bezahltem Engagement liegt. Das bedeutet, dass mit Einwilligung der Beschäftigten in diesem Fall auch geringere Stundenlöhne als der Mindestlohnsatz gezahlt werden dürfen.
Empfehlenswert ist in diesen Fällen immer eine schriftliche Vereinbarung von allen Beteiligten unterzeichnen zu lassen. Liegt die Vergütung über den Freibeträgen, gilt wieder automatisch die Mindestlohn-Regelung.

Unverändert gilt jedoch der Grundsatz, dass Vergütungen mit Freibetragsnutzung für ehrenamtlich Tätige bei Sportvereinen MiloG-befreit sind. (So das Besprechungsergebnis der Sozialversicherungs-Spitzenverbände vom 18.11.2015, TOP 2: Amateursportler.)
Es ist anzuraten, gesetzliche Änderungen im Blick zu behalten und im Zweifelsfall fachlichen Rat einzuholen.

Gudrun Binz-Fietkau
Steuerberaterin