Für die Mitarbeit in gemeinnützigen Vereinen gibt es ein kleines Steuerprivileg – den Übungsleiterfreibetrag. Vereine und Verbände können pro Jahr eine Vergütung von bis zu 2.400 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an sog. Übungsleiter zahlen. Wird mehr gezahlt, ist der darüber hinausgehende Betrag steuer- und ggf. auch sozialversicherungspflichtig. Der Übungsleiterfreibetrag gilt in voller Höhe, auch dann, wenn die Vergütungen nicht das ganze Jahr über bezogen werden.
Hinweis: Eine Erhöhung des Freibetrags ab 1.1.2020 auf voraussichtlich 3.000 Euro pro Jahr ist geplant (entspricht 12 x 250 Euro bei monatlicher Abrechnung).
Wer zum Beispiel vom Übungsleiterfreibetrag profitiert
- (klassische) Übungsleiter im Sportbereich
- Personen, die sich um Aus- und Fortbildungen im weiten musikalischen oder sportlichen Segment kümmern
- Personen, die alte, kranke oder behinderte Menschen pflegen oder betreuen
- Ausbilder für Erste-Hilfe-Kurse
- Chorleiter, Dirigenten
- Jugendleiter, Ferienbetreuer
- Personen, die Lehr- bzw. bestimmte Vortrags- oder Unterrichtungstätigkeiten ausführen
- Mitarbeiter von Kinderspielkreisen
- Schulweghelfer bzw. Schulbusbegleiter
- Rettungskräfte wie Rettungsschwimmer des DLRG, Rettungssanitäter oder Ersthelfer
- Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotdienstes
Erziehungs- und Familienhelfer - Mitwirkung als Sänger, Statist oder Komparse oder nebenberufliche Kirchenmusiker bzw. Organisten
Qualifikationsnachweise sind keinesfalls erforderlich, um die steuergünstige Regelung in Anspruch nehmen zu können. Wenn Ihr Finanzamt auf den Nachweis eines Übungsleiterscheins besteht, können Sie das anfechten. Es kommt nur auf die tatsächliche Ausübung einer begünstigten Tätigkeit an.
Für wen gilt der Übungsleiterfreibetrag nicht?
Über den Übungsleiterfreibetrag nicht begünstigt sind die Tätigkeiten als Vorstandsmitglied, Vereinskassierer, also Vereinsführungsfunktionen im erweiterten Vorstand oder als Abteilungsleiter. Er gilt auch nicht für die Mitarbeit im Verein außerhalb bestimmter Vorstandsfunktionen.
Hinweis: Egal ob begünstigte Übungsleiter-/Ausbildertätigkeit oder die Mitarbeit im steuerbegünstigten Bereich als Vereinshelfer in den diversen Bereichen – der Verein muss in seiner Arbeitgeberstellung bei Beschäftigungsbeginn und dann jeweils jahresbezogen die Erklärung des Mitarbeiters einholen, dass (und ggf. in welcher Höhe) der Verein den persönlichen Freibetrag für die Vergütungsabrechnung nutzen darf.
Die Zuschussregelungen für Übungsleiter
Was viele nicht wissen: Ein Teil der ausbezahlten Vergütungen an die Übungsleiter ist über Übungsleiter-Zuschussregelungen abgedeckt. Je nach Qualifikation des Sportübungsleiters werden pro Stunde ca. 3,50 bis 7 Euro von den Verbänden, manchmal aber auch von Kommunen bzw. Körperschaften oder den Trägern ersetzt.
Was darf neben der Übungsleitervergütung noch gezahlt werden?
Schon fast üblich ist es in der Vereinspraxis, dass die Reisekosten ersetzt werden – seien es Fahrtkosten, der Verpflegungsmehraufwand bei Reisen oder ein nachgewiesener sonstiger Auslagenersatz. Zusätzlich können Abwesenheitsgelder gezahlt werden. Zudem können auch angefallene nachgewiesene Reisenebenkosten wie z. B. Parkgebühren, Maut etc. erstattet werden. Steuerfrei darf man natürlich auch die tatsächlichen Fahraufwendungen ersetzen, so z. B. für Taxi, Bahn, Flugzeug etc. – vorausgesetzt, der Verein erstattet diese Kosten nach Vorlage einer Reisekostenabrechnung, ggf. entsprechend einer vorhandenen Reisekostenordnung, die festlegt, wer und in welcher Höhe Reisekosten vom Verein erhalten kann.
Der Ehrenamtsfreibetrag
Der Ehrenamtsfreibetrag wurde eingeführt, um die nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit und Motivation hierfür zu stärken. Auch er ist, wie der Übungsleiterfreibetrag, kein Steuerabzugsbetrag, sondern vielmehr ein höchstpersönlicher Jahressteuerfreibetrag. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst eines gemeinnützigen Vereins sind danach derzeit bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr steuerfrei. Auch hier ist ab 1.1.2020 eine Erhöhung des Freibetrags auf voraussichtlich 840 Euro pro Jahr geplant.
Wer vom Ehrenamtsfreibetrag profitiert
Vorstandsmitglieder (Vorsitzender, Präsident, Kassenwart, Kassenprüfer, Sportwart und andere Vorstandsmitglieder, Beisitzer), wenn die Satzung die Abweichung vom Ehrenamtsprinzip ausdrücklich zulässt und vorsieht
Abteilungs- oder Spartenleiter (Vorsitzender, andere Vorstandsmitglieder)
nebenberufliche Mitarbeiter der Geschäftsstelle
Schieds- bzw. Wettkampfrichter im Amateurbereich
beauftragte Vereinsmitglieder bei nebenberuflichen Tätigkeiten als Platzwart
Wichtig für die Nutzung des Freibetrags ist, dass die Mitarbeit gegen Vergütung ausschließlich im sog. steuerbegünstigten Bereich erbracht wird. Nicht steuerbegünstigt sind Einnahmen aus Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Die wesentlichen Vorgaben
Die Tätigkeit muss nebenberuflich erbracht werden. Wie bei steuerbegünstigten Übungsleitertätigkeiten muss auch hier auf den Zeitrahmen der Tätigkeit geachtet werden: Es dürfen nur maximal 12 bis 15 Stunden/Woche, oder weniger als 1/3 der üblichen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs, aufwendet werden. Gleiche Nebentätigkeiten werden zeitlich zusammengefasst.
Darauf sollte ebenfalls geachtet werden:
Zuflussprinzip: Der Freibetrag kann nur jahresbezogen genutzt und nicht auf Folgejahre übertragen werden. Entscheidend ist der Zufluss im laufenden Kalenderjahr.
Angemessenheit – Fremdvergleich: Angemessen wäre es z. B., wenn der nebenberufliche Hallenwart den üblichen Aushilfslohn von z. B. 10 bis 14 Euro pro Stunde erhält.
Satzungsregelung: Bei der Zahlung von Pauschalen oder Sitzungsgeldern an Vorstände, bzw. an gewählte Vereinsführungskräfte als Ausgleich für Zeitaufwand und eigene Aufwendungen, muss zunächst geprüft werden, ob dies nach der Vereinssatzung möglich ist.
BEISPIEL FÜR DIE NEUE SATZUNGSREGELUNG:
»Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt wird, die in der jeweiligen Höhe je nach Haushaltslage festsetzt wird.«
Keine Satzungsänderung ist hingegen erforderlich, wenn es um die Berücksichtigung des Ehrenamtsfreibetrags für die allgemeine nebenberufliche Mithilfe von Mitgliedern und auch Nichtmitgliedern im steuerbegünstigten Bereich des Vereins geht. Der Vorstand kann für sie z. B. eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung bewilligen.
Vereine sollten von angestellten Vereinshelfern eine schriftliche Bestätigung zur Nutzung des Freibetrags einholen, um zu vermeiden, dass dieser mehrfach genutzt wird. Bei fortlaufender Beschäftigung ist diese nach den Lohnsteuerrichtlinien vorgeschriebene Erklärung stets gleich zum Jahresanfang einzuholen und zum Lohnkonto zu nehmen. Selbstverständlich kann der persönliche Freibetrag aufgeteilt werden.
Es dürfen nicht gleichzeitig z. B. der Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtsfreibetrag für dieselbe Tätigkeit genutzt werden. Möglich wäre aber eine Vergütung für zwei vertraglich und tatsächlich getrennte Tätigkeiten: einmal als beschäftigter Übungsleiter und als Vorstand (Sitzungsgelder) – auch bei demselben Verein.
Prof. Gerhard Geckle; gerhard.geckle@stilz-partner.de