Beim Eintreten von Sach- oder Interessen kann es günstiger sein, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in Form von Sponsoring eine Gegenleistung erbringt.
Der Gastwirt Max Mustermann (MM) unterstützt seinen Fußballverein bei der jährlichen Benefizveranstaltung mit einem Rund-um-Sorglos-Paket. Er stellt Essen, Getränke und Servicepersonal. Danach verzichtet er auf die Bezahlung und möchte stattdessen eine Spendenbescheinigung.
Angenommen, das Leistungspaket hätte einen Wert von 10.000 Euro, dann sähe die Rechnung wie folgt aus:
Netto-Umsatz 10.000 Euro, zuzüglich 19 % USt (=1.900 Euro). Dagegen erhält er eine Spendenbescheinigung in Höhe von 11.900 Euro. Weiter angenommen, MM hat bei seiner Einkommensteuer einen persönlichen Steuersatz von 30 %. Das ergäbe eine Steuerersparnis von 3.570 Euro. Aus dem Umsatzgeschäft bekommt das Finanzamt von MM die Mehrwertsteuer in Höhe von 1.900 Euro. Unterm Strich hatte MM durch seine Spende dann eine Ersparnis von 1.670 Euro.
Hätten der Fußballverein und MM einen vertraglichen Leistungsaustausch vereinbart und hätte MM dafür eine Rechnung von 10.000 Euro zzgl. 19 % USt erhalten, dann hätte MM eine Steuerersparnis in Höhe von 3.000 Euro. Aber wie funktioniert das und welche Konsequenzen zieht eine solche Gestaltung nach sich?
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsorings schreibt die OFD Karlsruhe in der Verfügung vom 29.2.2016 (S. 7100 Karte 17) Folgendes:
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.
Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Sponsoringleistungen aus der Sicht des Zuwendungsempfängers gilt ergänzend zum BMF-Schreiben vom 13.11.2012 (BStBl. I 2012, 1169) Folgendes:
Geldleistungen des Sponsors
Zahlungen im Rahmen des Sponsoring sind Entgelt für steuerpflichtige Leistungen an den Sponsor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), wenn nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag konkrete Leistungen (z. B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen, Überlassung von Eintrittskarten usw.) vereinbart sind. Diese Leistungen unterliegen auch bei steuerbegünstigten Einrichtungen dem allgemeinen Steuersatz, da es sich um Umsätze im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG).
Kein Leistungsaustausch liegt vor, wenn der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. Dies gilt auch, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. Dagegen ist von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten (vgl. Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE).
Näheres dazu ist hier zu finden: https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/steuertipps-fuer-gemeinnuetzige-vereine-1/
Angenommen MM wirbt damit, dass er den Fußballverein so prächtig unterstützt hat, dann ist er Tatbestand des „echten Sponsorings“ erfüllt. Der Fußballverein hat damit in seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Einnahme von (netto) 10.000 Euro zzgl. USt, dagegen bekommt der Verein von MM eine Rechnung für die Bewirtung von ebenfalls 10.000 Euro zzgl. USt und der Gewinn ist gleich NULL. Die in beiden Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von 1.900 Euro wird jeweils vom Zahlungsempfänger an das Finanzamt abgeführt und vom Leistungsempfänger als Vorsteuer vom Finanzamt wieder zurückgeholt.
Was sich zunächst gut anfühlt, bringt jedoch noch ein paar Fleißaufgaben mit sich:
- Der Fußballverein muss beim Finanzamt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anmelden und zur Umsatzsteuer optieren, auch wenn der Jahresumsatz unter 17.500 Euro liegt. An diese Art der Erklärung ist dann der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb insgesamt fünf Jahre gebunden.
- Wenn ein neuer „Betrieb“ beim Finanzamt gemeldet wird, dann ist grundsätzlich im Jahr der Eröffnung und im darauffolgenden Jahr für jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben – auch wenn keine Umsätze stattfinden.
- Am Ende eines Kalenderjahrs ist zudem immer eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Und die Körperschaftsteuererklärung wird etwas umfangreicher.
- Besonders zu beachten ist, dass bereits geringe Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Gemeinnützigkeit kosten können.
- Es ist darauf zu achten, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb den eigentlichen gemeinnützigen Zweck nicht in den Hintergrund drängen darf.
- Es ist zudem zu beachten, dass Vereinsmitglieder nicht bevorzugt behandelt werden.
Es empfiehlt sich also, vor einer möglichen Gestaltung mit dem Steuerberater Ihres Vereins zu sprechen, um Aufwand und Nutzen zu beleuchten.
Zudem finden Sie bei der jährlichen Tagung des Stuttgarter Non-Profit-Forums Experten und weitere Tagungsteilnehmer, mit denen Sie diskutieren und Erfahrungen austauschen können.