Spenden in den ideellen Bereich – versus – Leistungs­austauch mit einem wirtschaftlichen Geschäfts­betrieb.

Beim Eintreten von Sach- oder Interessen kann es günstiger sein, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in Form von Sponsoring eine Gegenleistung erbringt.

Der Gastwirt Max Muster­mann (MM) unterstützt seinen Fußball­verein bei der jährlichen Benefiz­veranstaltung mit einem Rund-um-Sorglos-Paket. Er stellt Essen, Getränke und Service­personal. Danach verzichtet er auf die Bezahlung und möchte stattdessen eine Spenden­bescheinigung.

Angenommen, das Leistungs­paket hätte einen Wert von 10.000 Euro, dann sähe die Rechnung wie folgt aus:

Netto-Umsatz 10.000 Euro, zuzüglich 19 % USt (=1.900 Euro). Dagegen erhält er eine Spenden­bescheinigung in Höhe von 11.900 Euro. Weiter angenommen, MM hat bei seiner Einkommen­steuer einen persönlichen Steuer­satz von 30 %. Das ergäbe eine Steuer­ersparnis von 3.570 Euro. Aus dem Umsatz­geschäft bekommt das Finanz­amt von MM die Mehrwert­steuer in Höhe von 1.900 Euro. Unterm Strich hatte MM durch seine Spende dann eine Ersparnis von 1.670 Euro.

Hätten der Fußball­verein und MM einen vertraglichen Leistungs­austausch vereinbart und hätte MM dafür eine Rechnung von 10.000 Euro zzgl. 19 % USt erhalten, dann hätte MM eine Steuer­ersparnis in Höhe von 3.000 Euro. Aber wie funktioniert das und welche Konsequenzen zieht eine solche Gestaltung nach sich?

Zur umsatz­steuerlichen Behandlung des Sponsorings schreibt die OFD Karlsruhe in der Verfügung vom 29.2.2016 (S. 7100 Karte 17) Folgendes:

Unter Sponsoring wird üblicher­weise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschafts­politischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmens­bezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeits­arbeit verfolgt werden.

Für die umsatzsteuer­rechtliche Behandlung von Sponsoring­leistungen aus der Sicht des Zuwendungs­empfängers gilt ergänzend zum BMF-Schreiben vom 13.11.2012 (BStBl. I 2012, 1169) Folgendes:

Geld­leistungen des Sponsors

Zahlungen im Rahmen des Sponsoring sind Entgelt für steuer­pflichtige Leistungen an den Sponsor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), wenn nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag konkrete Leistungen (z. B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecher­durchsagen, Überlassung von Eintrittskarten usw.) vereinbart sind. Diese Leistungen unterliegen auch bei steuer­begünstigten Einrichtungen dem allgemeinen Steuersatz, da es sich um Umsätze im Rahmen eines steuer­schädlichen wirtschaftlichen Geschäfts­betriebs handelt (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG).

Kein Leistungs­austausch liegt vor, wenn der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoring­vertrag auf Plakaten, in Veranstaltungs­hinweisen, in Ausstellungs­katalogen, auf seiner Internet­seite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internet­seiten, erfolgen. Dies gilt auch, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. Dagegen ist von einer Leistung des Zuwendungs­empfängers an den Sponsor auszugehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoring­maßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten (vgl. Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE).

Angenommen MM wirbt damit, dass er den Fußball­verein so prächtig unterstützt hat, dann ist er Tatbestand des „echten Sponsorings“ erfüllt. Der Fußball­verein hat damit in seinem wirtschaftlichen Geschäfts­betrieb eine Einnahme von (netto) 10.000 Euro zzgl. USt, dagegen bekommt der Verein von MM eine Rechnung für die Bewirtung von ebenfalls 10.000 Euro zzgl. USt und der Gewinn ist gleich NULL. Die in beiden Rechnungen ausgewiesene Umsatz­steuer von 1.900 Euro wird jeweils vom Zahlungs­empfänger an das Finanzamt abgeführt und vom Leistungs­empfänger als Vorsteuer vom Finanzamt wieder zurückgeholt.

Was sich zunächst gut anfühlt, bringt jedoch noch ein paar Fleiß­aufgaben mit sich:

  • Der Fußball­verein muss beim Finanzamt einen wirtschaft­lichen Geschäfts­betrieb anmelden und zur Umsatzsteuer optieren, auch wenn der Jahresumsatz unter 17.500 Euro liegt. An diese Art der Erklärung ist dann der wirtschaft­liche Geschäfts­betrieb insgesamt fünf Jahre gebunden.
  • Wenn ein neuer „Betrieb“ beim Finanzamt gemeldet wird, dann ist grundsätzlich im Jahr der Eröffnung und im darauf­folgenden Jahr für jeden Monat eine Umsatzsteuer­voranmeldung abzugeben – auch wenn keine Umsätze stattfinden.
  • Am Ende eines Kalender­jahrs ist zudem immer eine Umsatzsteuer­erklärung abzugeben. Und die Körperschaft­steuer­erklärung wird etwas umfangreicher.
  • Besonders zu beachten ist, dass bereits geringe Verluste im wirtschaftlichen Geschäfts­betrieb die Gemein­nützigkeit kosten können.
  • Es ist darauf zu achten, dass der wirtschaftliche Geschäfts­betrieb den eigentlichen gemeinnützigen Zweck nicht in den Hinter­grund drängen darf.
  • Es ist zudem zu beachten, dass Vereins­mitglieder nicht bevorzugt behandelt werden.

Es empfiehlt sich also, vor einer möglichen Gestaltung mit dem Steuer­berater Ihres Vereins zu sprechen, um Aufwand und Nutzen zu beleuchten.

Zudem finden Sie bei der jährlichen Tagung des Stuttgarter Non-Profit-Forums Experten und weitere Tagungs­teilnehmer, mit denen Sie diskutieren und Erfahrungen austauschen können.