Am 21.03.2019 hat das Finanzministerium Baden-Württemberg angekündigt, dass „die Freigrenze“ für Aufmerksamkeiten an Mitgliedern von gemeinnützigen Körperschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2019 auf 60,00 EUR im Jahr angehoben würde.
Pressemitteilung des Finanzministeriums
Eine Freigrenze im technischen Sinne ist dies allerdings nicht. Es ist nur eine Verwaltungspraxis, die in Baden-Württemberg bislang einheitlich durch die Oberfinanzdirektion festgelegt wird.
Diese geänderte Verwaltungspraxis ist ausdrücklich zu begrüßen. Bislang hatte sich das Gemeinnützigkeitsrecht insoweit am Lohnsteuerrecht orientiert, das vorsieht, dass Geschenke an Mitarbeiter bis zu 60,00 EUR im Jahr steuerfrei sind. Diese Grenze wurde 2014 auf 60,00 EUR erhöht. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat allerdings diese Grenze in ihren Verwaltungsanweisungen nicht im gleichen Maße seinerzeit angehoben. Dies führte häufig zur Verwirrung in der Praxis. Damit ist eine Stolperfalle für gemeinnützige Organisationen jedenfalls in Baden-Württemberg beseitigt worden.
Eine formelle OFD-Verfügung liegt noch nicht vor, es bleibt abzuwarten, wie diese Neuerung technisch umgesetzt wurde.
Nähere Informationen zu Vergünstigungen für Mitglieder können sie auch hier nachlesen:
Liedy, Vergünstigungen für Mitglieder auf dem Prüfstand, Sozialwirtschaft 2/2015, Seite 32 ff.
Dr. Benjamin Liedy