Für Spenden, die in Hilfs-Projekte im Ausland fließen, sind verschärfte gesetzliche Vorschriften zu beachten. Andernfalls droht der Verlust der Gemeinnützigkeit.

Was ist für die Einwerbung von Spendengeldern förderlicher als die Aussage: „Wir bringen Ihre Spenden direkt vor Ort zu den Projekten“. Aber Vorsicht!

Es ist jedem klar, dass für das Gelingen eines Projektes gute Kenntnisse über die sozialen und politischen Strukturen in dem Land des Engagements vorhanden sein müssen. Weniger bekannt sind die hiesigen gesetzlichen Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen.

Gesetzliche Regelungen dazu sind unter anderem in der Abgabenordnung (AO), dem Anwendungserlass zur AO (AEAO) und – hier in Auszügen folgend – in der Einkommensteuer-Kartei zu § 10 b EStG zu finden.

Allgemeiner Grundsatz
Grundsätzlich können gemeinnützige Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugutekommen. Erforderlich ist nur, dass natürliche Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder dass die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (sog. Inlandsbezug; vgl. AEAO zu § 51 Abs. 2). Bei inländischen Körperschaften ist zu unterstellen, dass dieser Inlandsbezug gegeben ist.

Mittelverwendung im Aus­land durch inländische Körperschaften
Es ist zulässig, dass inländische Körperschaften Mittel im Ausland verwenden. Bei einer steuerbegünstigten Körperschaft müssen die Hilfsleistungen grundsätzlich zu den Satzungszwecken gehören.
Die Mittelverwendung kann durch die steuerbegünstigte Körperschaft selbst erfolgen oder durch eine Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Des Weiteren können Mittel als Förderkörperschaft gem. § 58 Nr. 1 AO an eine ausländische Körperschaft gegeben werden. Auch eine teilweise Weitergabe von Mitteln nach § 58 Nr. 2 AO kann in Betracht kommen.

Einschaltung einer Hilfsperson im Ausland
Eine Körperschaft kann ihre steuerbegünstigten Zwecke im Ausland auch durch eine Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO unmittelbar verwirklichen. Dies können ausländische natürliche oder juristische Personen sein.

Es ist zu unterscheiden, ob die Förderprojekte vor Ort von der inländischen Körperschaft direkt – oder deren Hilfspersonen – ausgeführt und überwacht werden oder ob die Mittel an eine Körperschaft im Ausland zur Erfüllung der Zwecke weitergegeben werden.
Die Weitergabe von Mitteln an eine ausländische Körperschaft setzt grundsätzlich voraus, dass die Körperschaft im Ausland einen Status, vergleichbar einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts hat. Die Statusfeststellung erweist sich oftmals als schwierig, da viele Länder dieses Rechtsgebilde nicht kennen. Zu empfehlen ist, diese Fragestellung über die jeweilige Deutsche Botschaft im Land des Engagements zu klären.

Erfolgt die Projektsteuerung im Ausland durch die inländische Körperschaft selbst oder deren Hilfspersonen so ist der Nachweis der satzungsmäßigen Mittelverwendung grundsätzlich in deutscher Sprache zu führen.

Zur Beweisvorsorge empfiehlt sich hier insbesondere der Abschluss eines schriftlichen Vertrages zwischen der steuerbegünstigten Körperschaft und der Hilfsperson, der Inhalt und Umfang der Tätigkeiten sowie die Rechenschaftspflichten der Hilfsperson festlegt. Abrechnungs- und Buchführungsunterlagen sind im Inland aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 AO).

Als Nachweise der satzungsmäßigen Mittelverwendung im Ausland können folgende – ggf. ins Deutsche übersetzte – Unterlagen dienen:

Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge,
Belege über den Abfluss der Mittel in das Ausland und Bestätigungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel, ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen der im Ausland entfalteten Aktivitäten,
Material über die getätigten Projekte, z. B. Prospekte, Presseveröffentlichungen,
Gutachten eines Wirtschaftsprüfers u. ä. bei großen oder andauernden Projekten,
Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort durch Zuschüsse u. ä. gefördert werden und Bestätigungen einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchgeführt werden.
Nach Lage und Bedeutung des Falles ist unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welche Nachweise gefordert werden. Da die inländischen Finanzbehörden die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen mitunter prüfen, ist es empfehlenswert, vor Beginn einer Projektförderung jeweils mit dem zuständigen Finanzamt in Deutschland abzuklären, wie die Nachweise zu führen sind. Zu beachten ist, dass die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland von der steuerbegünstigten Körperschaft im Inland durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 63 Abs. 3 AO zu belegen sind.

Kommt das Finanzamt bei einer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Belegführung nicht ausreichend ist, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit rückwirkend bis zur Festsetzungsverjährung, mit der Folge, dass die Körperschaft für ausgestellte Spendenbescheinigungen in Haftung genommen wird.

Falsch oder unzu­lässiger Weise ausgestellte Spendenbescheinigungen führen zu einer pauschalen Haftung – unabhängig von der wirklichen Steuerersparnis des Spenders. Dabei kann sich der Aussteller nicht auf fehlende Kenntnisse berufen.

Deshalb empfiehlt es sich, Förderprojekte im Ausland eng mit Ihrem Steuerberater abzustimmen und vor Abschluss der Prüfung mit Steuerexperten Kontakt aufzunehmen.

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