Oftmals gibt es Aufgaben, die ein Träger alleine nicht bewältigen kann. Was liegt dann näher, als einen Partner zu suchen, um gemeinsam das gesteckte Ziel zu erreichen. Dazu zwei Beispiele:

Fall 1:
Eine Sozialstation wird als nichtselbständige Innengesellschaft von zwei Trägern geführt.
Fall 2:
Zwei wissenschaftlich orientierte Einrichtungen betreiben ein gemeinsames Forschungsprojekt.

In beiden Fällen sorgen in der Folge die Abrechnungen der Träger untereinander für den finanziellen Ausgleich, weil beispielsweise der eine Träger Räumlichkeiten anmietet, den Büroservice samt EDV stellt, für die Werbung und das Umsatzpotenzial zuständig ist und das Komplettpaket dieser Dienstleistung anteilig dem anderen Träger in Rechnung stellt. Oder weil der eine Träger mehr Mitarbeiter dem Projekt zur Verfügung stellt als der andere Träger.

Das bedeutet, dass hier jeweils ein Leistungsaustausch im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG stattfindet und somit Umsatzsteuer fällig wird. Besonders bitter ist die Tatsache, wenn die eigentliche Tätigkeit umsatzsteuerbefreit ist und somit die abzuführende Umsatzsteuer voll als Kosten zu Buche schlägt. Kommt nach Jahren ein Betriebsprüfer zu dieser Erkenntnis, so werden zudem Zinsen in beträchtlicher Höhe fällig.

Im Alltag von gemein­nützigen Einrichtungen ist das schwer verständlich, da oftmals auf Antrag Gelder von Dritten kommen, um ein Projekt zu unterstützen, ohne dass der Geldgeber zugleich Auftrag­geber ist. In diesen Fällen ist von einem echten Zuschuss zu sprechen, der nicht der Besteuerung unterliegt, da der direkte Leistungsaustausch fehlt.

Weiter gibt es die sachlichen Steuerbefreiungen, die allesamt in einem abschließenden Katalog in § 4 UStG aufgelistet sind. Darunter fallen viele Leistungen, die typisch sind für den Aufgaben­bereich von Non-Profit-Organisationen, aber eben nicht die oben beschriebenen Leistungen.

Die spezielle Regelung von § 4 Nr. 18 UStG führt außerdem zu mancherlei Falschannahmen: Danach sind Leistungen von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, im Rahmen der Mitgliedschaft unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind in § 23 UStDV abschließend aufgezählt:

  1. Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.
  2. Deutscher Caritasverband e.V.
  3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V.
  4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.
  5. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.
  6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.
  7. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.
  8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.
  9. Verband deutscher Wohltätigkeits­stiftungen e.V.
  10. Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.
  11. Sozialverband VdK Deutschland e.V.
  12. Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.

Im Regelfall arbeiten jedoch Träger wie oben beschrieben eher auf Augenhöhe, also nicht als Verband und Mitglied miteinander. Somit greift die Regelung des § 4 Nr. 18 UStG nicht.

Eine Innengesellschaft selbst ist keine Unternehmerin (vgl. Abschn. 2.1 Abs. 5 UStAE). Ein Leistungsaustausch ist nur unter den Gesellschaftern, nicht jedoch zwischen den Gesellschaftern und der Innengesellschaft denkbar (vgl. Abschn. 1.1 Abs. 17 Satz 2 UStAE; BFH-Urteil vom 27.05.1982, V R 110-111/81, BStBl II 1982, 678).

Eine Gestaltungsmöglichkeit läge darin, dass ein Zusammenschluss jeweils rechtlich selbständig auftritt, also

Fall 1:
Eine Sozialstation wird als selbständige Gesellschaft von zwei Trägern geführt.
Fall 2:
Zwei wissenschaftlich orientierte Einrichtungen betreiben ein gemeinsames Forschungsprojekt und schließen sich vor Beginn der Forschung zu einer eigenständigen Gesellschaft zusammen.

In beiden Fällen schließen die Gesellschaften in eigenem Namen Verträge ab und erbringen auch die Leistung im Namen der Gesellschaft. In diesem Fall bestünde die Möglichkeit, dass die Gesellschafter nicht steuerbare Beiträge leisten, z. B. durch Gestattung der Raumnutzung, Überlassung von Personal oder Zahlungen.

Sollten Sie eine derartige Zusammenarbeit planen, lohnt es sich immer, im Vorfeld den Steuerberater Ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen.